Nichtgenehmigung von Triclosan als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 1

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/110 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Triclosan (CAS-Nr. 3380-34-5) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Biozidprodukte für die menschliche Hygiene) genehmigt.
  • Die bei der Bewertung des Risikos für die Umwelt bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.
  • Nach dem 28.01.2017 dürfen Biozidprodukte der Produktart 1, die als Wirkstoff Triclosan enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

  Der Beschluss tritt am 17.02.2016 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/110


28.01.2016
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