Nichtgenehmigung von Triclosan als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 1
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/110 zur Nichtgenehmigung von Triclosan als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Triclosan (CAS-Nr. 3380-34-5) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Biozidprodukte für die menschliche Hygiene) genehmigt.
- Die bei der Bewertung des Risikos für die Umwelt bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.
- Nach dem 28.01.2017 dürfen Biozidprodukte der Produktart 1, die als Wirkstoff Triclosan enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 17.02.2016 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/110
28.01.2016