Verordnung zur Änderung des Anhang VII der REACH-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2016/1688 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Um die Zahl der Tierversuche zu verringern, wird Anhang VII Nummer 8.3 der REACH-Verordnung dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt die Anwendung alternativer In-chemico-/In-vitro-Methoden gestattet wird, wenn geeignete Informationen auch durch dieses Vorgehen gewonnen werden können und die verfügbaren Testmethoden für den zu prüfenden Stoff anwendbar ist.
  • Die derzeit verfügbaren alternativen Testmethoden basieren auf dem Konzept der Adverse Outcome Pathways (AOP). In der Regel sind die ersten drei Schlüsselereignisse des AOP-Konzepts zu untersuchen. Unter bestimmten Bedingungen kann es jedoch möglich sein, ausreichende Informationen zu gewinnen, ohne alle drei Schlüsselereignisse zu untersuchen. Den Registranten wird daher die Möglichkeit gegeben, den Verzicht auf Prüfungen, die bestimmte Schlüsselereignisse untersuchen, wissenschaftlich zu begründen.
  • In-vivo-Prüfungen der Sensibilisierung durch Hautkontakt, die vor dem 11.10.2016 durchgeführt oder eingeleitet wurden und die nach geltenden OECD-Prüfungsleitlinien oder EU-Prüfmethoden durchgeführt wurden und der guten Laborpraxis entsprechen, gelten als geeignet, die Standarddatenanforderungen zu erfüllen.

 
Die Verordnung tritt am 11.10.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2016/1688 (Änderung Anhang VII REACH)


21.09.2016
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