Genehmigung von Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093 zur Genehmigung von Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Didecyl-methyl-poly(oxyethyl)ammoniumpropanoat (CAS-Nr. 94667-33-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2018 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

  Die Verordnung tritt am 27.07.2016 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1093


07.07.2016
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