Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Im BGBl. 2017 Teil I Nr. 4 wurde die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Aufgrund Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] werden Verbote und Beschränkungen in Anlage 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) auf den ausschließlich national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
  • Die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV anknüpfen, werden geändert und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] angepasst.
  • In die Sachkundeanforderungen der Abgabevorschriften wird ein Erfordernis zur periodischen Teilnahme an Auffrischungskursen eingeführt.
  • Auf die Einbeziehung der Verdachtsstoffe hinsichtlich Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität (CMR) in die Abgabevorschriften wird zu einem großen Teil verzichtet.
  • Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen überarbeitet.
  • Zum 01.01.2019 wird die novellierte ChemVerbotsV geändert. Die Änderungen beziehen sich auf auslaufende Übergangsregelungen für nach altem Recht gekennzeichnete Gemische sowie auf die übergangsweise fortgeführten Regelungen zu Sprengstoffgrundstoffen.
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Die novellierte ChemVerbotsV tritt am 27.01.2017 in Kraft. Die Änderung der novellierten ChemVerbotsV tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Verordnungstext


26.01.2017
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