Neufassung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Im BGBl. 2017 Teil I Nr. 4 wurde die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Aufgrund Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] werden Verbote und Beschränkungen in Anlage 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) auf den ausschließlich national noch fortbestehenden Regelungsbedarf reduziert.
- Die Kennzeichnungsregelungen, an denen die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV anknüpfen, werden geändert und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] angepasst.
- In die Sachkundeanforderungen der Abgabevorschriften wird ein Erfordernis zur periodischen Teilnahme an Auffrischungskursen eingeführt.
- Auf die Einbeziehung der Verdachtsstoffe hinsichtlich Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität (CMR) in die Abgabevorschriften wird zu einem großen Teil verzichtet.
- Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen überarbeitet.
- Zum 01.01.2019 wird die novellierte ChemVerbotsV geändert. Die Änderungen beziehen sich auf auslaufende Übergangsregelungen für nach altem Recht gekennzeichnete Gemische sowie auf die übergangsweise fortgeführten Regelungen zu Sprengstoffgrundstoffen.
Die novellierte ChemVerbotsV tritt am 27.01.2017 in Kraft. Die Änderung der novellierten ChemVerbotsV tritt am 01.01.2019 in Kraft.
26.01.2017