Nichtgenehmigung von 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 13

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1282 zur Nichtgenehmigung von 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff 2-Methyl-1,2-benzisothiazol-3(2H)-on (CAS-Nr. 2527-66-4) wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 13 (Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten) genehmigt. Die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Produktart bewerteten Szenarien ließen unannehmbare Risiken erkennen.

 
Der Beschluss tritt am 04.08.2017 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1282


15.07.2017
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