Vierte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie (EU) 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Eine vierte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte wurde festgelegt. Sie enthält 31 Einträge.
- Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.
- Für Stickstoffmonoxid, Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid, Essigsäure, 1,4-Dichlorbenzol und Bisphenol A wurden die bestehenden Richtgrenzwerte geändert (die betreffenden Einträge im Anhang der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU wurden gestrichen).
- Für folgende Stoffe werden erstmals Richtgrenzwerte festgelegt:
CAS-Nr. Bezeichnung – Mangan und anorganische Manganverbindungen (als Mangan) 55-63-0 Glycerintrinitrat 56-23-5 Tetrachlorkohlenstoff; Tetrachlormethan 61-82-5 Amitrol 74-90-8 Hydrogencyanid (als Cyanid) 75-09-2 Methylenchlorid; Dichlormethan 75-35-4 Vinylidenchlorid; 1,1-Dichlorethylen 78-10-4 Tetraethylorthosilicat 79-10-7 Acrylsäure; Prop-2-ensäure 79-24-3 Nitroethan 101-84-8 Diphenylether 104-76-7 2-Ehylhexan-1-ol 107-02-8 Acrolein; Acrylaldehyd; Prop-2-enal 107-31-3 Methylformiat 110-65-6 But-2-in-1,4-diol 127-18-4 Tetrachlorethylen 141-78-6 Ethylacetat 143-33-9 Natriumcyanid (als Cyanid) 151-50-8 Kaliumcyanid (als Cyanid) 431-03-8 Diacetyl; Butandiol 630-08-0 Kohlenmonoxid 1305-78-8 Calciumoxid 7446-09-5 Schwefeldioxid 10102-44-0 Stickstoffdioxid 61788-32-7 Terphenyl, hydriert - Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen, die spätestens am 21.08.2023 endet.
Die Richtlinie tritt am 21.02.2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind spätestens zum 21.08.2018 in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden.
In der Regel sind Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt ist, im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführen. Nicht als gefährlich eingestufte Gemische, die solche Stoffe enthalten, sind unter Umständen mit dem EUH210 (“Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.”) zu kennzeichnen.
01.02.2017