Vierte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten

Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie (EU) 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Eine vierte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte wurde festgelegt. Sie enthält 31 Einträge.
  • Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.
  • Für Stickstoffmonoxid, Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid, Essigsäure, 1,4-Dichlorbenzol und Bisphenol A wurden die bestehenden Richtgrenzwerte geändert (die betreffenden Einträge im Anhang der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU wurden gestrichen).
  • Für folgende Stoffe werden erstmals Richtgrenzwerte festgelegt:
    CAS-Nr. Bezeichnung
    Mangan und anorganische Manganverbindungen (als Mangan)
    55-63-0 Glycerintrinitrat
    56-23-5 Tetrachlorkohlenstoff; Tetrachlormethan
    61-82-5 Amitrol
    74-90-8 Hydrogencyanid (als Cyanid)
    75-09-2 Methylenchlorid; Dichlormethan
    75-35-4 Vinylidenchlorid; 1,1-Dichlorethylen
    78-10-4 Tetraethylorthosilicat
    79-10-7 Acrylsäure; Prop-2-ensäure
    79-24-3 Nitroethan
    101-84-8 Diphenylether
    104-76-7 2-Ehylhexan-1-ol
    107-02-8 Acrolein; Acrylaldehyd; Prop-2-enal
    107-31-3 Methylformiat
    110-65-6 But-2-in-1,4-diol
    127-18-4 Tetrachlorethylen
    141-78-6 Ethylacetat
    143-33-9 Natriumcyanid (als Cyanid)
    151-50-8 Kaliumcyanid (als Cyanid)
    431-03-8 Diacetyl; Butandiol
    630-08-0 Kohlenmonoxid
    1305-78-8 Calciumoxid
    7446-09-5 Schwefeldioxid
    10102-44-0 Stickstoffdioxid
    61788-32-7 Terphenyl, hydriert
  • Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen, die spätestens am 21.08.2023 endet.
  •  

Die Richtlinie tritt am 21.02.2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind spätestens zum 21.08.2018 in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden.

In der Regel sind Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt ist, im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführen. Nicht als gefährlich eingestufte Gemische, die solche Stoffe enthalten, sind unter Umständen mit dem EUH210 (“Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.”) zu kennzeichnen.

Richtlinie (EU) 2017/164


01.02.2017
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