Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA)
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2017/1000 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen. Wesentliche Inhalte sind:
- Perfluoroctansäure (PFOA) [CAS-Nr.: 335-67-1] sowie ihre Salze und Vorläuferverbindungen dürfen nach dem 4. Juli 2020 als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
- PFOA sowie ihre Salze und Vorläuferverbindungen dürfen nach dem 4. Juli 2020 weder bei der Herstellung verwendet noch in den Verkehr gebracht werden:
- als Bestandteil eines anderen Stoffs,
- als Gemisch,
- als Erzeugnis,
in einer Konzentration von PFOA und ihrer Salze, die ≥ 25 ppb ist, oder einer Konzentration ≥ 1 000 ppb für eine PFOA-Vorläuferverbindung oder eine Kombination von PFOA-Vorläuferverbindungen.
- Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
Die Verordnung tritt am 04.07.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2017/1000 (Änderung Anhang XVII REACH)
14.06.2017