Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Perfluoroctansäure (PFOA)

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2017/1000 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen. Wesentliche Inhalte sind:

  • Perfluoroctansäure (PFOA) [CAS-Nr.: 335-67-1] sowie ihre Salze und Vorläuferverbindungen dürfen nach dem 4. Juli 2020 als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
  • PFOA sowie ihre Salze und Vorläuferverbindungen dürfen nach dem 4. Juli 2020 weder bei der Herstellung verwendet noch in den Verkehr gebracht werden:
    1. als Bestandteil eines anderen Stoffs,
    2. als Gemisch,
    3. als Erzeugnis,

    in einer Konzentration von PFOA und ihrer Salze, die ≥ 25 ppb ist, oder einer Konzentration ≥ 1 000 ppb für eine PFOA-Vorläuferverbindung oder eine Kombination von PFOA-Vorläuferverbindungen.

  • Es werden bestimmte Ausnahmen gewährt.
  •  

Die Verordnung tritt am 04.07.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2017/1000 (Änderung Anhang XVII REACH)


14.06.2017
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