Genehmigung von Calciumhypochlorit als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1274 zur Genehmigung von aus Calciumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Aus Calciumhypochlorit (CAS-Nr. 7778-54-3) freigesetztes Aktivchlor wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte), 3 (Biozid- Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasserdesinfektionsmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2019 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 04.08.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1274


15.07.2017
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