Genehmigung von 2-Octyl-(2H)-isothiazol-3-on als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1277 zur Genehmigung von 2-Octyl-(2H)-isothiazol-3-on als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff 2-Octyl-(2H)-isothiazol-3-on (CAS-Nr. 26530-20-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.01.2018 festgelegt.
- Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 04.08.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1277
15.07.2017