Erneuerung der Genehmigung für Coumatetralyl als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 14
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1378 zur Erneuerung der Genehmigung für Coumatetralyl als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Die Genehmigung für Coumatetralyl (CAS-Nr. 5836-29-3) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (Rodentizide) wird erneuert.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist bis zum 30.06.2024 befristet.
Die Verordnung tritt am 15.08.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1378
26.07.2017