Genehmigung von Propan-1-ol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2001 zur Genehmigung von Propan-1-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Propan-1-ol (CAS-Nr. 71-23-8) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 (menschliche Hygiene), 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte) und 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.05.2019 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 29.11.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2001
09.11.2017