Genehmigung von Margosa-Extrakt als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 19

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2005 zur Genehmigung von Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid (CAS-Nr. 84696-25-3) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.04.2019 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 29.11.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2005


09.11.2017
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