Aufnahme von Aluminiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/214 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 betreffend die Aufnahme von Aluminiumpulver in die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anhang II veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Stoff Aluminium, Pulver (CAS-Nr. 7429-90-5)
- mit einer Partikelgröße von kleiner als 200 μm
- als Stoff oder in Gemischen mit mindestens 70 Masseprozent Aluminium
wird in die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 aufgenommen.
- In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
- Die in Anhang II aufgelisteten Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.
Die Verordnung tritt am 01.03.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/214
09.02.2017