Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Bis(pentabromphenyl)ether
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2017/227 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Bis(pentabromphenyl)ether [Decabromdiphenylether, DecaBDE, CAS-Nr.: 1163-19-5] darf als Stoff nach dem 02.03.2019 weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
- DecaBDE darf nach dem 02.03.2019 weder bei der Produktion verwendet noch in Verkehr gebracht werden:
- als Bestandteil eines anderen Stoffs,
- als Gemisch,
- als Erzeugnis oder als Teil eines Erzeugnisses, in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.
- Es werden Ausnahmen gewährt für
- die Produktion von Luftfahrzeugen (befristet),
- die Produktion von Ersatzteilen für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge sowie
- Elektro- und Elektronikgeräte gemäß der Richtlinie 2011/65/EU.
Die Verordnung tritt am 02.03.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2017/227 (Änderung Anhang XVII REACH)
10.02.2017