Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich Bis(pentabromphenyl)ether

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2017/227 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Bis(pentabromphenyl)ether [Decabromdiphenylether, DecaBDE, CAS-Nr.: 1163-19-5] darf als Stoff nach dem 02.03.2019 weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
  • DecaBDE darf nach dem 02.03.2019 weder bei der Produktion verwendet noch in Verkehr gebracht werden:
    1. als Bestandteil eines anderen Stoffs,
    2. als Gemisch,
    3. als Erzeugnis oder als Teil eines Erzeugnisses, in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-%.
  • Es werden Ausnahmen gewährt für
    • die Produktion von Luftfahrzeugen (befristet),
    • die Produktion von Ersatzteilen für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge sowie
    • Elektro- und Elektronikgeräte gemäß der Richtlinie 2011/65/EU.

 
Die Verordnung tritt am 02.03.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2017/227 (Änderung Anhang XVII REACH)


10.02.2017
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×