Genehmigung von Imiprothrin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2326 zur Genehmigung von Imiprothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Imiprothrin (CAS-Nr. 72963-72-5) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2019 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 04.01.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2326


15.12.2017
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×