Harmonisierung der Informationen für die gesundheitliche Notversorgung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2017/542 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Anforderungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen für die gesundheitliche Notversorgung werden harmonisiert. Mitteilungspflichtig sind Gemische, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft wurden.
  • Die Anwendung der neuen Informationsanforderungen werden zeitlich gestaffelt:
    • 01.01.2020 für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher
    • 01.01.2021 für Gemische zur gewerblichen Verwendung
    • 01.01.2024 für Gemische zur industriellen Verwendung
  • Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Gemische für Forschung und Entwicklung sowie Gemische, die lediglich als Gase unter Druck oder als explosiv eingestuft sind.
  • Einzureichen sind Informationen zur Bezeichnung des Gemischs und zur Identifizierung des Übermittlers, zur Gefahrenkennzeichnung sowie zu den Bestandteilen des Gemischs, einschließlich nicht eingestufter Bestandteile. Hinsichtlich der Konzentration von Gemisch-Bestandteilen können genaue Prozentsätze oder Konzentrationsbereiche angegeben werden.
  • Im Fall von Gemischen, die nur zur industriellen Verwendung in Verkehr gebracht werden, können sich die Mitteilungspflichtigen für eine verkürzte Mitteilung entscheiden, sofern ein schneller Zugriff auf zusätzliche detaillierte Produktinformationen gewährleistet ist.
  • Die Mitteilungen haben elektronisch zu erfolgen in einem XML-Format, das von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) erstellt und kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zudem entwickelt die ECHA ein europaweites Produktkategorisierungssystem, welches bei der Mitteilung zu verwenden ist.
  • Ein mitgeteiltes Gemisch ist durch einen eindeutigen alphanumerischen Code (Eindeutige Formelkennung, Unique Formula Identifier) zu identifizieren, der auf der Kennzeichnung anzubringen ist.
  • Mitteilungen, die vor dem Anwendungsdatum übermittelt wurden und den neuen Anforderungen nicht entsprechen, bleiben noch bis zum 01.01.2025 gültig, es sei denn, es treten signifikante Änderungen bei der Formulierung, dem Produktidentifikator oder der Toxikologie des Gemischs auf.
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Die Verordnung tritt am 12.04.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2017/542


23.03.2017
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