10. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnungen (EU) 2017/776 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Da die Tabelle 3.2 in Anhang VI der CLP-Verordnung zum 01.06.2017 gestrichen wurde, gelten ab demselben Datum folgende Änderungen des Anhang VI der CLP-Verordnung:
    • Die Bezugnahmen auf die Tabelle 3.2 werden gestrichen.
    • Tabelle 3.1 wird zu Tabelle 3 und alle Bezugnahmen auf Tabelle 3.1 werden entsprechend geändert.
  • In Anhang VI der CLP-Verordnung werden hinsichtlich der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen folgende Änderungen vorgenommen:
    • Erstmalig für den Stoff Nicotin (CAS-Nr. 54-11-5) werden harmonisierte ATE-Werte in die Tabelle der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen aufgenommen, um die Einstufung entsprechender Gemische hinsichtlich der akuten Toxizität zu harmonisieren. In Teil 1 des Anhang VI der CLP-Verordnung werden Informationen zum Umgang mit harmonisierten ATE-Werten eingefügt.
    • Die Formaldehydabspalter MBM, MBO und HPT werden in die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen aufgenommen. Die Einstufung der Karzinogenität bzw. der Keimzellmutagenität dieser Stoffe ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass die theoretische Höchstkonzentration an freisetzbarem Formaldehyd einen vorgegebenen Grenzwert unterschreitet. Die Regelung erfolgt über die neuen Anmerkungen 8 und 9, die in Teil 1 des Anhang VI der CLP-Verordnung eingefügt und diesen Stoffen in der Tabelle der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen zugeordnet werden.
    • Die Änderungen gelten ab dem 01.12.2018. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.

  Die Verordnung tritt am 25.05.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2017/776 (10. ATP zur CLP-Verordnung)


05.05.2017
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