Genehmigung von Dichlofluanid als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 21

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/796 zur Genehmigung von Dichlofluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Dichlofluanid (CAS-Nr. 1085-98-9) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 (Antifouling-Produkte) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2018 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist bis zum 31.12.2025 befristet.

 
Die Verordnung tritt am 31.05.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2017/796


11.05.2017
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×