Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der REACH-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2017/999 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Für folgende Stoffe werden Einträge in Anhang XIV eingefügt:
    CAS-Nr. Stoff
    106-94-5 1-Brompropan (n-Propylbromid)
    605-50-5 Diisopentylphthalat
    71888-89-6 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich
    68515-42-4 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester
    84777-06-0 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear
    117-82-8 Bis(2-methoxyethyl)phthalat
    131-18-0 Dipentylphthalat
    776297-69-9 n-Pentyl-isopentylphthalat
    90640-80-5 Anthracenöl
    65996-93-2 Pech, Kohlenteer, Hochtemp.
    4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert [umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB- Stoffe, Polymere und homologe Stoffe]
    4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert [Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in der Position 4 kovalent an Phenol gebunden, ethoxyliert, darunter UVCB-Stoffe und eindeutig definierte Stoffe, Polymere und homologe Stoffe, die die einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon umfassen]
  • Nach Ablauf der Übergangsregelungen dürfen diese Stoffe erst in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für die jeweilige Verwendung zugelassen sind.
  • Für jeden Eintrag wird ein Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem der Zulassungsantrag bei der Europäischen Chemikalienagentur eingegangen sein muss. Zudem wird der Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Verwendung und das Inverkehrbringen ohne Zulassung verboten sind.
  • Um ein vorzeitiges Veralten von Erzeugnissen, die nach den Zeitpunkten für die letzte Antragstellung nicht mehr hergestellt werden, zu vermeiden, sind vereinfachte Zulassungsanträge zur Verwendung eines Stoffes für die Reparatur solcher Erzeugnisse vorgesehen. Die Übergangsbestimmungen für Stoffe im Zusammenhang mit solchen Verwendungen werden verlängert.
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Die Verordnung tritt am 04.07.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2017/999 (Änderung Anhang XIV REACH)


14.06.2017
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