Genehmigung von Fludioxonil als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2003 zur Genehmigung von Fludioxonil als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Fludioxonil (CAS-Nr. 131341-86-1) wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel), 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) und 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.04.2018 festgelegt.
- Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 29.11.2017 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2003
09.11.2017