Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung in Bezug auf DEHP, DBP, BBP und DIBP

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2018/2005 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in Bezug auf Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • In Spielzeug und Babyartikeln dürfen DEHP, DBP, BBP und DIBP nicht als Stoffe oder in Gemischen einzeln oder in jeglicher Kombination, bei der die Konzentration dieser Stoffe mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht, verwendet und/oder in Verkehr gebracht werden.
    • In Bezug auf DIPB gilt das Verbot des Inverkehrbringens nach dem 7. Juli 2020.
  • Nach dem 7. Juli 2020 dürfen DEHP, DBP, BBP und DIBP in Erzeugnissen einzeln oder in jeglicher Kombination, bei der die Konzentration dieser Stoffe mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht, nicht in Verkehr gebracht werden, ausgenommen
    • Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder landwirtschaftliche Verwendung oder für die Verwendung im Freien bestimmt sind, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt
    • bestimmte Luftfahrzeuge
    • bestimmte Kraftfahrzeuge
    • Messgeräte für den Laborgebrauch oder Teile davon
    • bestimmte Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
    • bestimmte medizinische Geräte
    • bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte
    • bestimmte Primärverpackungen von Arzneimitteln
  •  

Die Verordnung tritt am 07.01.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2018/2005 (Änderung Anhang XVII REACH)


18.12.2018
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×