Nichtgenehmigung von Empenthrin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1251 zur Nichtgenehmigung von Empenthrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Empenthrin [CAS-Nr.: 54406-48-3] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt. Eine Bewertung des Ausschlusskriteriums Kanzerogenität ist nicht möglich, da der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Daten vorgelegt hat. Darüber hinaus ergab die Bewertung der Szenarien zur Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, dass unannehmbare Risiken bestehen, und es konnte keine sichere Verwendung identifiziert werden.
  • Nach dem 19.09.2019 dürfen Biozidprodukte der Produktart 18, die als Wirkstoff Empenthrin enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 09.10.2018 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1251


19.09.2018
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