Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619 zur Nichtgenehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 5 und 6 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff PHMB (1415; 4.7) [CAS-Nr. 32289-58-0 und 1802181-67-4] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 (menschliche Hygiene), 5 (Trinkwasser) und 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) genehmigt. Für diese Produktarten wurden bei den zur Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt untersuchten Szenarien unannehmbare Risiken ermittelt.
  • Nach dem 23.04.2019 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 1, 5 oder 6, die als Wirkstoff PHMB (1415; 4.7) enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.

  Der Beschluss tritt am 13.05.2018 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/619


23.04.2018
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