Nichtgenehmigung von Chlorophen als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 3
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Chlorophen [CAS-Nr.: 120-32-1] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich) genehmigt. Für diese Produktart wurden bei den zur Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit untersuchten Szenarien unannehmbare Risiken ermittelt
- Nach dem 23.04.2019 dürfen Biozidprodukte der Produktart 3, die als Wirkstoff Chlorophen enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 13.05.2018 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/622
23.04.2018