Genehmigung von Acetamiprid als Wirkstoff in Biozidprodukt der Produktarten 18

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1129 zur Genehmigung von Acetamiprid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Acetamiprid [CAS-Nr. 135410-20-7] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2020 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 7 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 03.09.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1129


14.08.2018
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