Genehmigung von Penflufen als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131 zur Genehmigung von Azoxystrobin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Penflufen [CAS-Nr. 494793-67-8] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 (Holzschutzmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2019 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 03.09.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131


14.08.2018
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