Genehmigung von Penflufen als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 8
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131 zur Genehmigung von Azoxystrobin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Penflufen [CAS-Nr. 494793-67-8] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 (Holzschutzmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2019 festgelegt.
- Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 03.09.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1131
14.08.2018