Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung hinsichtlich bestimmter CMR-Stoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2018/1513 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die in Anlage 12 aufgeführten CMR-Stoffe dürfen nach dem 01.11.2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
    • Kleidung oder damit in Bezug stehendem Zubehör (unter anderem Sportkleidung und Taschen),
    • anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen (z. B. Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln),
    • Schuhwaren,

    wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textilien oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt.

  • Für Formaldehyd [CAS-Nr. 50-00-0] in Jacken, Mänteln oder Polsterungen gilt für einen begrenzten Zeitraum ein weniger strenger Konzentrationswert.
  • Die Bestimmungen gelten nicht für:
    • Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, Schuhwaren oder Teile von Kleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör oder Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen,
    • nicht textile Verschlüsse und nicht textile Zierelemente,
    • gebrauchte Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren,
    • Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen sowie Teppiche und Läufer,
    • Persönliche Schutzausrüstungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 sowie Medizinprodukte im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745,
    • Einwegtextilien.

 
Die Verordnung tritt am 01.11.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2018/1513 (Änderung Anhang XVII REACH)


12.10.2018
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