Änderung von Anhang XVII der REACH-Verordnung in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2018/588 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) [CAS-Nr. 872-50-4] darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, die DNEL-Werte für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern von 14,4 mg/m3 bei Inhalation und von 4,8 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut wurden in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
  • NMP darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, Hersteller und nachgeschaltete Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den o. g. DNEL-Werten liegt.
  • Abweichend gelten die o. g. Auflagen für die Verwendung oder für das Inverkehrbringen zur Verwendung von NMP als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess ab dem 9. Mai 2024.
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Die Verordnung tritt am 09.05.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2018/588 (Änderung Anhang XVII REACH)


19.04.2018
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