Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4
Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/613 zur Genehmigung von PHMB (1415; 4.7) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 4 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- PHMB (1415; 4.7) [CAS-Nr. 32289-58-0 und 1802181-67-4] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2019 festgelegt.
- Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
- Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
- Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
- Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
- Die Genehmigung ist auf 7 Jahre befristet.
Die Verordnung tritt am 13.05.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/613
23.04.2018