Genehmigung von Azoxystrobin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/614 zur Genehmigung von Azoxystrobin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Azoxystrobin [CAS-Nr. 131860-33-8] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel), 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) und 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.11.2018 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Das Inverkehrbringen behandelter Waren wird an Bedingungen geknüpft.
  • Die Genehmigung ist auf 7 Jahre befristet.

 
Die Verordnung tritt am 13.05.2018 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2018/614


23.04.2018
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