Nichtgenehmigung von Carbendazim als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 9

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1942 zur Nichtgenehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Carbendazim [CAS-Nr. 10605-21-7] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) genehmigt. Die Bewertung der Szenarien zur Beurteilung der Risiken für die Umwelt ergab unannehmbare Risiken. Zudem konnte keine sichere Verwendung identifiziert werden.
  • Nach dem 25.11.2020 dürfen Biozidprodukte der Produktart 9, die als Wirkstoff Carbendazim enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 15.12.2019 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1942


25.11.2019
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