Nichtgenehmigung von Silberzeolith als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1960 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Silberzeolith [CAS-Nr. 130328-18-6] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 7 (Beschichtungsschutzmittel) genehmigt. Es wurde keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen.
- Nach dem 27.11.2020 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 2 oder 7, die als Wirkstoff Silberzeolith enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 17.12.2019 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1960
27.11.2019