Nichtgenehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1973 zur Nichtgenehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Silber-Kupfer-Zeolith [CAS-Nr. 130328-19-7] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 7 (Beschichtungsschutzmittel) genehmigt. Es wurde keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen.
  • Nach dem 28.11.2020 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 2 oder 7, die als Wirkstoff Silber-Kupfer-Zeolith enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Der Beschluss tritt am 18.12.2019 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1973


28.11.2019
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