Fünfte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten

Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie (EU) 2019/1831 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Eine fünfte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte wurde festgelegt. Sie enthält 10 Einträge.
  • Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.
  • Für 2-Phenylpropen (Cumol) [CAS-Nr. 98-82-8] wird der bestehende Richtgrenzwert geändert (der betreffende Eintrag im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird gestrichen).
  • Für folgende Stoffe werden erstmals Richtgrenzwerte festgelegt:
    CAS-Nr. Bezeichnung
    62-53-3 Anilin
    74-87-3 Chlormethan
    75-50-3 Trimethylamin
    105-46-4 sec-Butylacetat
    106-49-0 4-Aminotoluol
    110-19-0 Isobutylacetat
    123-51-3 Isoamylalkohol
    123-86-4 n-Butylacetat
    10025-87-3 Phosphorylchlorid
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Die Richtlinie tritt am 20.11.2019 in Kraft. Die Bestimmungen sind spätestens zum 20.05.2021 in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden.

In der Regel sind Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt ist, im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführen. Nicht als gefährlich eingestufte Gemische, die solche Stoffe enthalten, sind unter Umständen mit dem EUH210 (“Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.”) zu kennzeichnen.

Richtlinie (EU) 2019/1831


31.10.2019
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