Fünfte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten
Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie (EU) 2019/1831 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Eine fünfte Liste gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte wurde festgelegt. Sie enthält 10 Einträge.
- Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.
- Für 2-Phenylpropen (Cumol) [CAS-Nr. 98-82-8] wird der bestehende Richtgrenzwert geändert (der betreffende Eintrag im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird gestrichen).
- Für folgende Stoffe werden erstmals Richtgrenzwerte festgelegt:
CAS-Nr. Bezeichnung 62-53-3 Anilin 74-87-3 Chlormethan 75-50-3 Trimethylamin 105-46-4 sec-Butylacetat 106-49-0 4-Aminotoluol 110-19-0 Isobutylacetat 123-51-3 Isoamylalkohol 123-86-4 n-Butylacetat 10025-87-3 Phosphorylchlorid
Die Richtlinie tritt am 20.11.2019 in Kraft. Die Bestimmungen sind spätestens zum 20.05.2021 in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden.
In der Regel sind Stoffe, für die ein gemeinschaftlicher Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt ist, im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführen. Nicht als gefährlich eingestufte Gemische, die solche Stoffe enthalten, sind unter Umständen mit dem EUH210 (“Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.”) zu kennzeichnen.
31.10.2019