Neufassung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung der POP-Verordnung) veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) wird aus Gründen der Klarheit neu gefasst.
  • Hinsichtlich Begriffsbestimmungen und Terminologie wird die Verordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und an die Richtlinie 2008/98 (Abfallrahmenrichtlinie) angeglichen.
  • Hinsichtlich nicht mehr benötigter oder nachlässig verwalteter Lagerbestände von POP werden strenge Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände erlassen.
  • Pentachlorphenol und seine Salze und Ester werden in Anhang I Teil A aufgenommen.
  • Decabromdiphenylether (DecaBDE) wird in die Gruppe der gelisteten polybromierten Diphenylether aufgenommen.
  • Für die Einträge Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether, Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) sowie Polychlorierte Naphthaline werden entsprechende CAS- und EG-Nummern angegeben.
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Die Verordnung tritt am 15.07.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2019/1021 (Neufassung der POP-Verordnung)


25.06.2019
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