Neufassung der Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Das Kontrollsystem für Ausgangsstoffe, die für die Eigenherstellung von Explosivstoffen verwendet werden können, wird verschärft und harmonisiert.
  • Genehmigungen für Ammoniumnitrat, Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat und Natriumperchlorat dürfen nicht mehr erteilt werden, da es für Mitglieder der Allgemeinheit hinsichtlich dieser Stoffe oberhalb der festgelegten Grenzwerte keine rechtmäßige Verwendung gibt.
  • Jeder Wirtschaftsteilnehmer hat den Abnehmer eines regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe davon zu unterrichten, dass die Bereitstellung, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung solcher Stoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit beschränkt ist und ggf. Meldepflichten unterliegt (z. B. durch entsprechende Etikettierung der Verpackung oder Aufnahme entsprechender Angaben in das Sicherheitsdatenblatt).
  • Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitstellt, hat zu überprüfen, ob beim Abnehmer die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  • Wirtschaftsteilnehmer, die regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, müssen gewährleisten, dass ihre im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter über ihre Pflichten informiert sind.
  • Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden.
  • Die Vorschriften gelten auch für Wirtschaftsteilnehmer, die Geschäfte online tätigen. Für Online-Marktplätze gelten gesonderte Regelungen.
  • Die Liste der für Mitglieder der Allgemeinheit beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Anhang I) wird folgendermaßen geändert:
    • Aufnahme von Schwefelsäure (Grenzwert 15 % w/w)
    • Aufnahme von Ammoniumnitrat (mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 16 % w/w)
    • Für Nitromethan wird der Grenzwert von 30 % w/w auf 16 % w/w geändert.
  • Angesichts der Anzahl der Änderungen wird die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Interesse der Klarheit ersetzt.
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Die Verordnung tritt am 15.07.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2019/1148


11.07.2019
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