Aufnahme von Honig in Anhang I der Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die delegierte Verordnung (EU) 2019/1822 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Honig in Anhang I veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Honig [Cas-Nr. 8028-66-8] wird unter Kategorie 4 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) aufgenommen. Davon ausgenommen ist Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt.
  • Der Wirkstoff ist somit für Biozidprodukte geeignet, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.
  • Für Biozidprodukte der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel), die Honig als bioziden Wirkstoff enthalten, muss bis zum 01.06.2021 ein Antrag auf (vereinfachte) Zulassung gestellt werden, damit darüber hinaus die Verkehrsfähigkeit der Produkte erhalten bleibt.
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Die Verordnung tritt am 20.11.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1822


31.10.2019
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