Aufnahme von D-Fructose in Anhang I der Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die delegierte Verordnung (EU) 2019/1823 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs D-Fructose in Anhang I veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • D-Fructose [Cas-Nr. 57-48-7] wird unter Kategorie 4 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) aufgenommen. Davon ausgenommen ist D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt.
  • Der Wirkstoff ist somit für Biozidprodukte geeignet, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.
  • Für Biozidprodukte der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel), die D-Fructose als bioziden Wirkstoff enthalten, muss bis zum 01.06.2021 ein Antrag auf (vereinfachte) Zulassung gestellt werden, damit darüber hinaus die Verkehrsfähigkeit der Produkte erhalten bleibt.
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Die Verordnung tritt am 20.11.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1823


31.10.2019
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