Aufnahme von D-Fructose in Anhang I der Biozid-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die delegierte Verordnung (EU) 2019/1823 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs D-Fructose in Anhang I veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- D-Fructose [Cas-Nr. 57-48-7] wird unter Kategorie 4 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) aufgenommen. Davon ausgenommen ist D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt.
- Der Wirkstoff ist somit für Biozidprodukte geeignet, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.
- Für Biozidprodukte der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel), die D-Fructose als bioziden Wirkstoff enthalten, muss bis zum 01.06.2021 ein Antrag auf (vereinfachte) Zulassung gestellt werden, damit darüber hinaus die Verkehrsfähigkeit der Produkte erhalten bleibt.
Die Verordnung tritt am 20.11.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1823
31.10.2019