Aufnahme von Apfelsaftkonzentrat in Anhang I der Biozid-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Apfelsaftkonzentrat in Anhang I veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Apfelsaftkonzentrat wird unter Kategorie 4 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) aufgenommen. Davon ausgenommen ist Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung fällt.
  • Der Wirkstoff ist somit für Biozidprodukte geeignet, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.
  • Für Biozidprodukte der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel), die Apfelsaftkonzentrat als bioziden Wirkstoff enthalten, muss bis zum 01.06.2021 ein Antrag auf (vereinfachte) Zulassung gestellt werden, damit darüber hinaus die Verkehrsfähigkeit der Produkte erhalten bleibt.
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Die Verordnung tritt am 20.11.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825


31.10.2019
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