12. ATP zur CLP-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnungen (EU) 2019/521 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Anpassung der CLP-Verordnung an die sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen
- Einführung einer neuen Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ und Streichung des EUH001 („In trockenem Zustand explosiv“)
- Einführung einer neuen Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“
- Aufnahme von allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerten für die Gefahren
- Reizung der Atemwege (H335)
- narkotisierende Wirkung (H336)
- Aspirationsgefahr (H304)
- Anpassungen zur Nennung sensibilisierender Stoffe, die im Gemisch nicht zur Einstufung führen
- Änderungen der Bestimmungen zur Auswahl und Verwendung von Sicherheitshinweisen (P-Sätzen)
- Die Bestimmungen gelten spätestens ab dem 17.10.2020. Die Vorschriften können freiwillig bereits früher angewendet werden.
Die Verordnung tritt am 17.04.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2019/521 (12. ATP zur CLP-Verordnung)
28.03.2019