12. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnungen (EU) 2019/521 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Anpassung der CLP-Verordnung an die sechste und siebte überarbeitete Fassung des GHS (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) der Vereinten Nationen
  • Einführung einer neuen Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“ und Streichung des EUH001 („In trockenem Zustand explosiv“)
  • Einführung einer neuen Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“
  • Aufnahme von allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerten für die Gefahren
    • Reizung der Atemwege (H335)
    • narkotisierende Wirkung (H336)
    • Aspirationsgefahr (H304)
  • Anpassungen zur Nennung sensibilisierender Stoffe, die im Gemisch nicht zur Einstufung führen
  • Änderungen der Bestimmungen zur Auswahl und Verwendung von Sicherheitshinweisen (P-Sätzen)
  • Die Bestimmungen gelten spätestens ab dem 17.10.2020. Die Vorschriften können freiwillig bereits früher angewendet werden.
  •  

Die Verordnung tritt am 17.04.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2019/521 (12. ATP zur CLP-Verordnung)


28.03.2019
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