Genehmigung von Cholecalciferol als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 14

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/637 zur Genehmigung von Cholecalciferol als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Cholecalciferol [CAS-Nr. 67-97-0] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 (Rodentizide) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.07.2019 festgelegt.
  • Entsprechende Biozidprodukte dürfen nur vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind.
  • Der Wirkstoff gilt als zu ersetzender Stoff (Substitutionskandidat). Entsprechende Biozidprodukte durchlaufen bei der Prüfung des Zulassungsantrags eine vergleichende Bewertung.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 5 Jahre befristet.
  •  

Die Verordnung tritt am 14.05.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/637


24.04.2019
Your browser is out-of-date!

Update your browser to view this website correctly. Update my browser now

×