Änderung von Anhang XVII REACH betreffend (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2019/957 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)- silantriol sowie seine Mono-, Di- oder Tri-O- (Alkyl)-Derivate dürfen nach dem 02.01.2021 in Sprühprodukten zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit weder einzeln noch in beliebiger Kombination bei einer Konzentration von 2 ppb oder höher bezogen auf das Gewicht der organische Lösungsmittel enthaltenden Gemische in Verkehr gebracht werden.
- ‚Sprühprodukte‘ im Sinne dieser Vorschrift sind Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.
- Die Verpackung von Sprühprodukten, die diese Stoffe in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten und zur gewerblichen Verwendung in Verkehr gebracht werden, ist wie folgt zu kennzeichnen: ‚nur für gewerbliche Verwender‘ und ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘ mit dem Piktogramm GHS06.
- In Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblatts sind folgende Angaben aufzunehmen: ‚Gemische aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder einem seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einer Konzentration von 2 ppb oder höher sowie aus organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten sind nur für gewerbliche Verwender bestimmt und gekennzeichnet mit ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘.
- Zu den o. g. Lösungsmitteln gehören auch Lösungsmittel, die als Aerosoltreibmittel verwendet werden.
Die Verordnung tritt am 02.07.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) 2019/957 (Änderung Anhang XVII REACH)
12.06.2019