Änderung von Anhang XVII REACH betreffend (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2019/957 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und TDFAs veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)- silantriol sowie seine Mono-, Di- oder Tri-O- (Alkyl)-Derivate dürfen nach dem 02.01.2021 in Sprühprodukten zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit weder einzeln noch in beliebiger Kombination bei einer Konzentration von 2 ppb oder höher bezogen auf das Gewicht der organische Lösungsmittel enthaltenden Gemische in Verkehr gebracht werden.
  • ‚Sprühprodukte‘ im Sinne dieser Vorschrift sind Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.
  • Die Verpackung von Sprühprodukten, die diese Stoffe in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten und zur gewerblichen Verwendung in Verkehr gebracht werden, ist wie folgt zu kennzeichnen: ‚nur für gewerbliche Verwender‘ und ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘ mit dem Piktogramm GHS06.
  • In Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblatts sind folgende Angaben aufzunehmen: ‚Gemische aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder einem seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einer Konzentration von 2 ppb oder höher sowie aus organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten sind nur für gewerbliche Verwender bestimmt und gekennzeichnet mit ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘.
  • Zu den o. g. Lösungsmitteln gehören auch Lösungsmittel, die als Aerosoltreibmittel verwendet werden.
  •  

Die Verordnung tritt am 02.07.2019 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2019/957 (Änderung Anhang XVII REACH)


12.06.2019
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