Nichtgenehmigung von Chlorophen als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 2
Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1765 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Der Wirkstoff Chlorophen [CAS-Nr. 120-32-1] wird nicht zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) genehmigt. Bei der Bewertung von Chlorophen in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 wurden unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit festgestellt.
- Nach dem 26.11.2021 dürfen Biozidprodukte der Produktarten 2, die als Wirkstoff Chlorophen enthalten, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden.
Der Beschluss tritt am 16.12.2020 in Kraft.
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1765
26.11.2020