Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol in Biozidprodukten der Produktart 8

Im Amtsblatt der EU wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Der Wirkstoff Propiconazol wurde in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aufgenommen und gilt als gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) genehmigt.
  • Die Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 läuft am 31.03.2020 aus. Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird.
  • Das Ablaufdatum der Genehmigung wird auf den 31.03.2021 verschoben.
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Der Beschluss tritt am 03.02.2020 in Kraft.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/27


14.01.2020
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