Genehmigung von Icaridin als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 19

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1086 zur Genehmigung von Icaridin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Icaridin [CAS-Nr. 119515-38-7] wird zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt. Als Zeitpunkt der Genehmigung ist der 01.02.2022 festgelegt.
  • Zukünftig dürfen entsprechende Biozidprodukte nur noch vermarktet werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde zugelassen sind. Die vollständigen Unterlagen für den Zulassungsantrag müssen spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung eingegangen sein.
  • Für die Prüfung der Zulassungsanträge wurden Sonderbestimmungen festgelegt.
  • Die Genehmigung ist auf 10 Jahre befristet.
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Die Verordnung tritt am 13.08.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1086


24.07.2020
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