Änderung von Anhang XVII REACH hinsichtlich Diisocyanaten

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/1149 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH] hinsichtlich Diisocyanaten veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Die industrielle oder gewerbliche Verwendung sowie das Inverkehrbringen zur industriellen oder gewerblichen Verwendung von Diisocyanaten als Stoff oder als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr wird beschränkt.
  • Solche Diisocyanate dürfen
    • nach dem 24.08.2023 nur industriell oder gewerblich verwendet werden, wenn die Anwender erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.
    • nach dem 24.02.2022 für die industrielle oder gewerbliche Verwendung nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Abnehmer von den Schulungsanforderungen Kenntnis hat, und wenn auf der Verpackung angebracht ist: “Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.”
  • Unbeschadet strengerer nationaler Regeln in den Mitgliedstaaten wird ein Mindestmaß an Schulungsanforderungen vorgegeben.
  • Der Lieferant hat sicherzustellen, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien und Schulungen in der/den Amtssprache/n des/der Mitgliedstaats/en zur Verfügung gestellt werden, in den/in die der/die Stoff/e oder das/die Gemisch/e geliefert wird/werden. Die Besonderheiten der gelieferten Produkte, einschließlich Zusammensetzung, Verpackung und Design, werden in der Schulung berücksichtigt.
  • Der Arbeitgeber oder Selbstständige hat den erfolgreichen Abschluss der Schulung zu dokumentieren. Die Schulung muss mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
  • Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über alle festgelegten Schulungsanforderungen, über die Zahl der gemeldeten Fälle von Berufsasthma und berufsbedingten Atemwegs- und Hauterkrankungen, über alle nationalen Expositionswerte am Arbeitsplatz und über Durchsetzungsmaßnahmen.
  •  

Die Verordnung tritt am 24.08.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2020/1149 (Änderung Anhang XVII REACH)


04.08.2020
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