15. ATP zur CLP-Verordnung
Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/1182 zur Änderung des Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:
- Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
- Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Der Stoff “Salpetersäure … %” ist in Abhängigkeit von der Konzentration über zwei Einträge geregelt.
- Änderungen der Einträge für Octamethylcyclotetrasiloxan [D4], Bleipulver [Partikeldurchmesser < 1 mm] und 2-Octyl-2H-isothiazol-3-o [OIT]
- Aufnahme von Geraniol, Diisooctylphthalat, L-(+)-Milchsäure, Zink-Pyrithion, 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on [DCOIT] und 2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on [MBIT]
- Die Änderungen gelten ab dem 01.03.2022. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Die Verordnung tritt am 31.08.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).
Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 (15. ATP zur CLP-Verordnung)
11.08.2020