15. ATP zur CLP-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/1182 zur Änderung des Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung wird die Tabelle 3 geändert, um die Stoffliste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen anzupassen.
  • Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:
    • Der Stoff “Salpetersäure … %” ist in Abhängigkeit von der Konzentration über zwei Einträge geregelt.
    • Änderungen der Einträge für Octamethylcyclotetrasiloxan [D4], Bleipulver [Partikeldurchmesser < 1 mm] und 2-Octyl-2H-isothiazol-3-o [OIT]
    • Aufnahme von Geraniol, Diisooctylphthalat, L-(+)-Milchsäure, Zink-Pyrithion, 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on [DCOIT] und 2-Methyl-1,2-benzothiazol-3(2H)-on [MBIT]
  • Die Änderungen gelten ab dem 01.03.2022. Sie können freiwillig bereits vor diesem Zeitpunkt angewendet werden.
  •  

Die Verordnung tritt am 31.08.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 (15. ATP zur CLP-Verordnung)


11.08.2020
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