Verordnung über die Pflichten zur Aktualisierung der Registrierungen gemäß der REACH-Verordnung

Im Amtsblatt der EU wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 über die den Registranten auferlegten Pflichten zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäß REACH-Verordnung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Nach Artikel 22 Absatz 1 der REACH-Verordnung sind die Registranten dafür verantwortlich, ihre Registrierungen unverzüglich (ohne unangemessene Verzögerung) anhand neuer einschlägiger Informationen zu aktualisieren. Um die Einhaltung und Durchsetzung dieser Pflichten zu erleichtern und die Bestimmungen der REACH-Verordnung effizienter umzusetzen, werden Fristen für die Erfüllung dieser Pflichten festgelegt.
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Die Verordnung tritt am 11.12.2020 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435


12.10.2020
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