Änderung der CLP-Verordnung in Bezug auf Informationen für die gesundheitliche Notversorgung

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/1676 und die Verordnung (EU) 2020/1677 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP-Verordnung] in Bezug auf Informationen für die gesundheitliche Notversorgung veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Bei der Übermittlung von Informationen für die gesundheitliche Notversorgung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, toxikologisch ähnliche Bestandteile eines Gemisches in einer Gruppe austauschbarer Bestandteile zusammenzufassen und Informationen über die Gesamtkonzentration dieser Bestandteile in dem Gemisch vorzulegen, ohne dass ihre Konzentrationen im Einzelnen angegeben werden müssen.
  • Für Gips, Fertigbeton und Zement ist es möglich, dass Informationen für die gesundheitliche Notversorgung durch einen Verweis auf eine Standardrezeptur übermittelt werden.
  • Für bestimmte Kraft- und Brennstoffe ist es möglich, Informationen zur gesundheitlichen Notversorgung unter Bezugnahme auf die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen sowie alle anderen bekannten Informationen über die chemische Zusammensetzung der Produkte vorzulegen.
  • Nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe (eine Farbe, die in begrenzten Mengen auf individuellen Wunsch für einen einzelnen Verbraucher oder gewerblichen Anwender in der Verkaufsstelle durch Abtönen oder Farbmischen formuliert wird) ist von den Mitteilungspflichten in Anhang VIII der CLP-Verordnung und von der Pflicht zur Erstellung eines UFI ausgenommen, wenn die UFI aller enthaltenen einzelnen Gemische angegeben werden. Zusätzlich ist die Konzentration eines Gemisches mit einem UFI in der nach Wunsch formulierten Anstrichfarbe anzugeben, wenn diese mehr als 5 % beträgt.
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Die Verordnungen treten am 14.11.2020 in Kraft und gelten unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2020/1676

Verordnung (EU) 2020/1677


13.11.2020
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