Änderung des Anhangs XVII REACH betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (EU) 2020/2081 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up veröffentlicht. Wesentliche Inhalte sind:

  • Gemische, die bestimmte Stoffe in vorgegebenen Konzentrationen enthalten, dürfen nicht zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden und nach dem 04.01.2022 für Tätowierungszwecke nicht verwendet werden. Bei den Stoffen handelt es sich um
    • karzinogene oder reproduktionstoxische Stoffe gemäß Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung (es sei denn, die Einstufung gründet sich auf Wirkungen, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten),
    • hautsensibilisierende, hautätzende, hautreizende, schwer augenschädigende oder augenreizende Stoffe gemäß Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung,
    • Stoffe, die mit maßgeblichen Bedingungen in Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 [Kosmetikverordnung] aufgeführt sind und
    • Stoffe, die in der Anlage 13 des Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt sind.
  • Diese Vorschriften gelten nicht
    • bis zum 04.01.2023 für die Stoffe Pigment Blue 15:3 (CI 74160, EG-Nr. 205-685-1, CAS-Nr. 147-14-8) und Pigment Green 7 (CI 74260, EG-Nr. 215-524-7, CAS-Nr. 1328-53-6) sowie
    • für Stoffe, die bei Standardtemperatur und -druck gasförmig sind, mit Ausnahme von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8).
  • Generell müssen Gemische, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, ab dem 04.01.2022 mit der Kennzeichnung “Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up.” versehen werden und dürfen ohne diese Kennzeichnung nicht zu Tätowierungszwecken verwendet werden. Weitere Sicherheitsinformationen sind auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung anzugeben. Der Tätowierer hat der Person, die sich dem Verfahren unterzieht, diese Informationen bereitzustellen.
  • Die Beschänkungen gelten nicht für Gemische, die ausschließlich für medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
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Die Verordnung tritt am 04.01.2021 in Kraft und gilt unmittelbar (keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich).

Verordnung (EU) 2020/2081 (Änderung Anhang XVII REACH)


15.12.2020
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